[ Rauch und Wärmeabzug ]
[ Brandrauchentlüftung, TRVB 125, TRVB S 125, EN 12101-2 ]
[ Lichtkuppel ]
[ Lichtstrasse Lichttonne ]
[ RWA Steuereung, Lüftung Steuerung, RWA Anlagen ]
[ Glas Fassade, Glasdächer ]
[ Industrieverglasungen ]
[ Rauchschürzen ]
[ Sonnenschutz ]
[ Service & Wartung ]
[ Startseite ]

aTmos GmbH Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines:
Unseren Verkäufen und Lieferungen an Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungenzugrunde. Die Allgemeinen Bedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen –auswelchen Gründen immer – nicht wirksam sind. Sie gelten auch für alle weiteren mit uns geschlossenen Geschäfte, so lange wir keine neuen Geschäfts-bedingungen aufstellen oder die nunmehr zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen ausdrücklichwiderrufen. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen verpflichten und nur dann, wenn sie im Einzelfall aus-drücklich ausgehandelt und schriftlich bestätigt werden. Sonst sind allfällige Geschäftsbedingungen desBestellers selbst dann für uns unverbindlich, wenn dieser darauf Bezug genommen hat und wir im Einzel-fall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Uns etwa zugegangene Einkaufsbedingungen werden hiemitausdrücklich zurückgewiesen. Im Bereich des KSchG gelten diese Lieferbedingungen insoweit, als diesen nicht zwingende gesetzlicheRegelungen entgegenstehen. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie schrift-lich bestätigt ist. Änderungen unserer Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform. Rechtsverbindliche Erklärungen für unser Unternehmen sind nur nach Maßgabe der handelsrechtlichenVertretungsbefugnis laut Firmenbuch wirksam.

2. Umfang der Lieferpflicht:
Soweit keine andere Vereinbarung besteht, umfaßt unsere Lieferung keine Bau- und Montagearbeiten. Wenn unsere Lieferung aufgrund ihrer Pläne, Skizzen und Maßangaben erfolgt, wird unsererseits kein Naturmaß abgenommen. Sollten sich dann bei der Montage Abweichungen zum Naturmaß ergeben,gehen die Mehrkosten zu ihren Lasten. Abweichungen in der Materialstärke sind innerhalb gewisser Toleranzen fabrikationsbedingt und hängenvon Sorte und Abmessung der Kunststoffprodukte ab. Vereinbarungen über Toleranzen gelten nur nachschriftlicher Bestätigung. Für von uns bereitgestellte Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen behalten wiruns dasUrheberrecht vor.

3. Preise und Zahlung:
Unsere Preise sind insoferne freibleibend, als sie von der Höhe der Gestehungskosten abhängig sind.Erfahren Sie bis zur Lieferung Änderungen, so sind wir zur Preisberichtigung berechtigt. Mangels ab-weichender Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum netto bei unseinlangend, fällig. Die Zahlungen erfolgen bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger Gegenansprüche desBestellers ist ausgeschlossen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten desDiskontierung oder der Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen gestundet oder ist der Kunde in Zahlungsverzug, trifft ihn die Verpflichtung, Zinsen inder Höhe von 12 % per anno zu bezahlen, ohne daß es der In-Verzug-Setzung bedarf. Der Kunde hatuns im Falle seiner Säumigkeit Mahnspesen in Höhe von 0,5 % des aushaftenden Forderungsbetrages,mindestens aber 15,00 EUR sowie Inkassospesen und anwaltliche Interventionskosten ersetzen.

4. Fracht:
Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gehen die Frachtkosten zu Lasten des Kunden. BeiLieferung durch hauseigene Transportfahrzeuge erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarungen einangemessener Transportzuschlag. Ab Übergabe der Ware an den Frachtführer trifft uns keine weitereHaftung.

5. Lieferfristen:
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens erstnach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, Beibringung der vom Kundenzu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbartenAnzahlung, zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hatoder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Lieferung mit Montage, bei Beendigung derselben, spätes-tens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand am Bestimmungsort eingelangtist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalbunseres Willens liegen, gleich viel, ob sie in unseren Betriebsräumlichkeiten oder bei Unterlieferungeneingetreten sind. Wird der Versandwunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeigeder Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werkmindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Fristanderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Fristneu zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Gewährleistung und Schadenersatz:
Beanstandungen der Lieferung wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch fünfTage nach Empfang bei uns schriftlich zu melden. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich nachderen Auftreten, spätestens fünf Tage danach, bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind unwirksam. Die gelieferten Elemente sind bis zur endgültigen, einver-nehmlich schriftlich oder rechtskräftigen Klärung bei sonstigem Ausschluss unserer Haftung nicht zu ver-wenden und so zu lagern, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Ist die Mängelrüge ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht sowie berechtigt, können wir nachunserer Wahl zur Erfüllung der Gewährleistung folgende Möglichkeiten heranziehen:

  • die Ware an Ort und Stelle nachbessern,
  • die mangelhafte Ware bzw. Teile zur Nachbesserung vom Kunden zusenden lassen,
  • die mangelhafte Ware bzw. Teile ersetzen,
  • die Ware gegen Rücksendung des bezahlten Rechnungsbetrags zurücknehmen und vom Vertrag
  • zurücktreten (Wandlung).

Weitergehende Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes sind, soweit es nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche sind der Höhe nach auf den Wert desmangelhaften, von uns gelieferten Elements eingeschränkt. Für die Kosten von uns selbst vorgenommen Mängelbehebungen oder durch Dritte leisten wir keinenErsatz, es sei denn, wir hätten uns zu Unrecht geweigert, berechtigte Gewährleistungsansprüche desKunden zu erfüllen. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber erlöschen, wenn die Ware durch den Kunden oder dessenBeauftragte unsachgemäß montiert oder mangelhaft in Stand gehalten wurde. Ferner erlischt dieGewährleistung auch dann, wenn Reparaturen oder Änderungen von dritter Seite oder durch Einbau vonfremden Teilen durchgeführt wurden. Natürlicher Verschleiß und Abnützung bzw. Beschädigungen, dieauf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind, sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Erfolgt eine Ausführung auf Grund von Zeichnungen oder Konstruktionsangaben des Kunden, soerstreckt sich unsere Haftung nicht auf Richtigkeit oder Tauglichkeit der Konstruktion, sondern nur auf dieordnungsgemäße Ausführung gemäß den uns übermittelten Angaben. Der Kunde hat stets dienachteiligen Folgen unrichtiger Bestellangaben zu tragen. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können nur beigrobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) oder wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherterEigenschaften geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reineSchadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche, wie zum Beispiel Folgeschäden oderentgangenen Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen in 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Sofern von uns nichtausdrücklich schriftlich anerkannt, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten nachKenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger, spätestens aber 3 Jahre nach Gefahrenübergang. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Behandlung und Überprüfungderartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen. Etwaige in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten oder Abbildungen enthaltene Maße,Gewichts- oder Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster oder Probestücke, Richtwerte unserer je-weiligen durchschnittlichen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen,die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, sind unverbindlich. Sie sind unser Eigentum und dürfen,schriftliche Sondervereinbarungen vorbehalten, Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Für Verarbeitungs-und Beratungshinweise oder Ähnliches wird von uns eine Haftung aus welchemRechtsgrund auch immer nur übernommen, wenn diese Hinweise von uns verbindlich und schriftlichsowie bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details bekannt gegebenes Element, gegebenwerden. In jedem Fall bleibt der Kunde verpflichtet, unsere Hinweise unter Berücksichtigung derProduktbeschreibungen und Eigenschaften unserer Waren sowie des konkreten Verwendungszwecks zuprüfen und bei Zweifeln gegebenenfalls einen Fachmann beizuziehen. Wird der Kunde wegen von uns gelieferten Elementen in Anspruch genommen, hat er uns dies unver-züglich schriftlich mitzuteilen. Auf die Geltendmachung besonderer Rückgriffsansprüche, insbesonderegemäß § 933 b ABGB, wird seitens des Kunden verzichtet. Davon kann nur einvernehmlich schriftlichabgegangen werden, und zwar innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der Gewährleistungspflichtdurch den Kunden Derartige Haftungs- und Rückgriffsansprüche verjähren jedenfalls drei Jahre nach Gefahrenübergang,wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Etwaige Haftungs- und Rückgriffsrechte sind derHöhe nach mit dem Wert des von uns gelieferten Elements beschränkt.

7. Produkthaftung:
Im gesetzlich zulässigen Ausmaß haften wir gegenüber dem Kunden nicht für eingetretene Sachschädenaus Produkthaftungsfällen. Der Kunde ist verpflichtet, in allen produkthaftungsrechtlichen Belangen mitzu-wirken, um Schaden abzuwenden bzw. zu mindern. Dies bedeutet, dass eigene Wahrnehmungen oderMitteilungen von Dritten, die auf produkthaftungsrelevante Ursachen schließen lassen, uns unverzüglichmitzuteilen sind. Eine über die Ersatzpflicht nach dem PHG hinausgehende Haftung nach anderen gesetzlichen Vor-schriften trifft uns nur, sofern grobesVerschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) nachgewiesen werdenkann. In jedem Fall ist Voraussetzung für unsere Haftung, dass der Kunde sämtliche Warnhinweise,Gebrauchsanleitungen und sonstigen Produktdeklarationen eingehalten hat. Der Kunde ist überdies ver-pflichtet, diese Warnhinweise und sonstigen Anleitungen in vollständiger und jeweils aktueller Fassung,möglichst in Schriftform, dem Endabnehmer bekanntzugeben."

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt:
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wireine uns gestellte angemessene Nachfrist für dieBeseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen, oder wenn dieAusbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist oder wenn dieBeseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels von uns verweigert wird.

9. Recht des Lieferers auf Rücktritt:
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt derLeistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglichersich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vomVertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht gebraucht machen, so haben wir dies nach Kenntnis der Tragweite desEreignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit demBesteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Vermögenslage des Kunden sich ungünstigentwickelt hat, sodass er zur vereinbarungsgemäßen Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht oder nichtsogleich in der Lage ist, können wir Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung verlangen.Erfüllt der Kunde diese Erforderungen nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus demLiefervertrag vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser-und sonstigeSchäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung – zu deren Abschluss er sichverpflichtet – nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller tritt alle eventuellen Versicherungsansprüche an uns ab. Der Kunde ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem normalenGeschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. AußergewöhnlicheVerfügungen wie zum Beispiel Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen sind nur mitausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits erlaubt. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäfts-betrieb zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit seine Kaufpreis-forderungen gegen seinen Käufer/Abnehmer gegebenenfalls auch in Höhe unseres Miteigentumsanteiles– zur Sicherung –an uns ab und verpflichtet sich seinerseits, uns unverzüglich Name und Anschrift desZweitkäufers, sowie Bestand und Höhe der erst im Weiterverkauf resultierenden Forderung bekannt-gegeben, andererseits aber auch, seinen Käufern, bzw. Abnehmern die Forderungsabtretung an unsunter Abgabe der Höhe der Forderung mitzuteilen. Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand unserer Forderungenanzumerken ("verlängerter Eigentumsvorbehalt"). Die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstandes zu erfolgen, ob unsere Vorbehaltsware ohneoder nach Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einem oder an mehrere Abnehmer veräußertwird. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht nur alle Maßnahme zutreffen, um die rechtliche Sicherung des Eigentumsvorbehaltes zu bewirken, sondern insbesondere auchden Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Uns bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mitdem Besteller zu treffen.

11. Verzug des Bestellers:
Gerät der Kunde der bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen odersonstigen Leistungen in Verzug, so tritt Terminverlust bezüglich der ganzen noch aushaftendenRechtsschuld ein, und es sind uns Verzugszinsen in der Höhe von 12 % per anno zu vergüten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsgrundlagen:
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Wien.Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

 

Stand August 2002,  © 2002 aTmos GmbH,  Druckfehler vorbehalten